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VOLLSTRECKUNG VON DEUTSCHEN FORDERUNGSTITELN IN DER TÜRKEI

Erwirkt der Gläubiger in Deutschland einen gerichtlichen Forderungstitel gegen den "vermögenslosen" Schuldner und möchte nun diesen Titel in der Türkei vollstrecken, weil der Schuldner Vermögen in der Türkei hat, stehen wir Ihnen anwaltlich zur Seite.

Gerichtlich erwirkte Vollstreckungstitel mit Rechtskraftvermerk und Apostille sind in der Türkei anerkennungsfähig und damit auch vollstreckbar, soweit diese nicht verjährt sind. Nach Übersetzung und notarielle Beglaubigung des jeweiligen Titels kann dieser Gegenstand eines Anerkennungsverfahrens beim türkischen Gericht sein. Erst nach Rechtskraft des Anerkennungsurteils ist dieser Forderungstitel vollstreckbar, sodass auf Antrag die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners betrieben werden kann.

Ein deutscher Vollstreckungsbescheid hingegen ist nicht anerkennungsfähig, sondern gilt allenfalls als Beweismittel oder hat eine Indizwirkung in einem einzuleitenden Gerichtsverfahren. Liegt also "lediglich" ein Vollstreckungsbescheid vor, ist die Einleitung eines Mahnverfahrens (icra takibi) oder die klageweise Geltendmachung der Forderung in der Türkei (dava yolu) zu empfehlen.

Haben Sie keinen rechtskräftigen Titel, jedoch eine Forderung gegen einen Dritten mit Aufenthalt in der Türkei aufgrund eines Vertrages, so können wir für Sie ein Mahnverfahren einleiten oder diesen Anspruch klageweise geltend machen. Nach Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner hat dieser 7 Tage Zeit für die Widerspruchseinlegung. Nach widerspruchslosem Ablauf von bereits 7 Tagen kann mit dem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zunächst nachweislich vorhandenes Vermögens des Schuldners ermittelt werden. Sodann kann die Zwangsvollstreckung in das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen betrieben werden.

Je nach Einzelfall wird Ihnen der effektivste Weg für die Forderungseinziehung und die möglichen Wege und die damit verbundenen Risiken aufgezeigt. Für jedes anwaltliche Handeln in der Türkei ist die notarielle Bevollmächtigung Grundvoraussetzung. Die einfache Unterzeichnung einer anwaltlichen Prozessvollmacht in der Türkei ist im Gegensatz zum deutschem Gesetz nicht wirksam. Wir erklären Ihnen in einem Beratungstermin, wie Sie Ihren individuelle Anspruch durchsetzen können.

Ihr kompetenter Ansprechpartner

ELIF UZUN

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